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- Allgemeine Geschäftsbedingungen Goetz + Müller GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Inhaltsverzeichnis
- 1. Vertragsschluss
- 2. Preise
- 3. Zahlung und Verrechnung
- 4. Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug
- 5. Lieferfristen und Termine
- 6. Eigentumsvorbehalt und antizipiertes Besitzkonstitut
- 7. Mängelrüge und Gewährleistung
- 8. Verwahrung und Versicherung
- 9. Eigentum / Urheberrecht und Kennzeichnungspflichten
- 10. Haftung
- 11. Periodische Arbeiten
- 12. Impressum
- 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
AGB der Goetz + Müller GmbH Etiketten aus Berlin
1. Vertragsschluss
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder andere Vereinbarungen finden keine Anwendung, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Angebote, Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, z. B. mündliche Nebenabreden, Liefertermine und Zusicherungen von Verkaufsangestellten der Auftragnehmerin werden nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsführung verbindlich. Unbefristete Angebote gelten drei Wochen. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
2. Preise
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Preise für die noch nicht ausgelieferte Ware sowie für die Lagerung zu erhöhen, wenn sich die Selbstkosten wie Materialpreis, öffentliche Abgaben oder Lohnkosten erhöhen, allerdings nur wenn und so weit die Erhöhung dieser Kosten sachlich gerechtfertigt ist und die Auftragnehmerin sich nicht im Leistungsverzug befindet. Hat die Auftragnehmerin nicht in Teilmengen zu liefern, so entsteht das Recht zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsschluss.
Mehrkosten, welche durch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes verursacht werden, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Mehrkosten im Sinne des Absatz 2 sind auch dann anzunehmen, wenn vom Auftraggeber Wiederholungen von Probeandrucken verlangt werden, wenn diese auf geringfügige, zumutbare Abweichungen von der Vorlage zurückzuführen sind.
3. Zahlung und Verrechnung
Das zu zahlende Entgelt (Nettopreis zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer) wird mit Rechnungsstellung fällig.
Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, gewährt die Auftragnehmerin 2 % Skonto auf das auf die Ware entfallende Entgelt. Auf die Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten wird kein Preisnachlass gewährt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen anzugeben, auf welchen Auftrag sich der Scheck oder Wechsel bezieht.
Der Auftraggeber kann sich auf die Regelung des Absatz 2 nicht berufen, wenn er sich mit einer anderen Rechnung gegenüber der Auftragnehmerin im Zahlungsverzug befindet oder wenn er nach Maßgabe des Absatz 3 einen Wechsel oder Scheck gegeben hat.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Der Auftragnehmerin steht an den vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
4. Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Auftraggebers gefährdet oder wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, so kann die Auftragnehmerin zu jedem Zeitpunkt Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen auch noch nicht fälligen Forderung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlungen leistet oder bei ihm Wechselproteste erfolgen. Nimmt die Auftragnehmerin diese Rechte nicht in Anspruch, so hat dies keine Auswirkungen auf ihren Bestand.
Befindet sich die Auftraggeberin in Zahlungsverzug, so sind auf den offenen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
5. Lieferfristen und Termine
Die Ware wird von der Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers auf dessen Kosten nach den jeweiligen Speditionsbedingungen versichert.
Gerät die Auftragnehmerin mit ihren Leistungen aufgrund eines von ihr zu vertretenden Umstandes in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber hinsichtlich der verzögerten Leistung vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Hat die Auftragnehmerin die verzugsbegründenden Umstände nicht zu vertreten, sind Schadensersatz- und Rücktrittsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt und antizipiertes Besitzkonstitut
Alle von der Auftragnehmerin gelieferten Waren verbleiben in ihrem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher offener Forderungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung.
Im Falle eines zuvor eintretenden gesetzlichen Eigentumserwerbes nach § 947 BGB vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass das Miteigentum an der verbundenen Sache auf die Auftragnehmerin übergeht und zwar in dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes an der Hauptsache. Die Übereignung steht unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Waren.
Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass die Sache in Besitz des Auftraggebers verbleibt mit der Maßgabe, dass dieser den unmittelbaren Besitz für die Auftragnehmerin ausübt (Besitzkonstitut).
Der Auftraggeber wird ermächtigt, die zur Sicherheit übereigneten Sachen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen, die der Auftraggeber aus dieser Veräußerung gegen Dritte erlangt, werden in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes der Auftragnehmerin ebenfalls zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Auftragnehmerin abgetreten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Auf Verlangen der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu informieren und der Auftragnehmerin die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der zur Sicherung rückübereigneten Sachen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann jedoch jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Zur weiteren Abtretung dieser Forderungen - einschließlich der Abtretung an einen Factor - ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin berechtigt.
Sofern ein Abnehmer des Auftraggebers eine Zahlung durch Schecks vornimmt, geht das Eigentum hieran auf die Auftragnehmerin über, sobald der Auftraggeber Eigentum an den Schecks erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, so tritt der Auftraggeber die ihm daraus entstehenden Rechte im Voraus an die Auftragnehmerin ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Auftraggeber diese für die Auftragnehmerin verwahrt, oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihn erlangt, sein Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an die Auftragnehmerin abtritt; er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen, unverzüglich auf Verlangen der Auftragnehmerin herausgeben.
Wenn die Auftragnehmerin von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich benachrichtigen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen ihrer Erlaubnis.
Die Abtretungen nach Ziffern 4 und 8 werden hiermit von der Auftragnehmerin angenommen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 von 100, ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers inso weit zur Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware bzw. die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände unentgeltlich zu verwahren, diese gesondert zu lagern oder zu kennzeichnen und gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Eventuelle Ansprüche gegen Dritte wegen Verlust oder Beschädigung dieser Ware tritt der Auftraggeber hiermit an die Auftragnehmerin ab, welche gleichzeitig die Annahme der Abtretung erklärt.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware und die zur Korrektur übersandten Vorlagen und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall sofort daraufhin zu überprüfen, dass sie den vertraglichen Anforderungen genügen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, so weit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeprüfung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Die Druckreifeerklärung des Auftraggebers gilt als abgegeben, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Übersendung der Druckvorlagen, etwaige Änderungswünsche anzeigt. Ein entsprechender Hinweis wird jeweils mit den Druckvorlagen erteilt.
Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche wegen versteckter Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach Gefahrübergang.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, wenn sie auf die Beschaffenheit des Papiers oder sonstiger Materialien zurückzuführen sind, so weit sie innerhalb der Toleranzgrenzen der Papier- oder sonst zuständigen Lieferindustrie bleiben und dem Auftraggeber zumutbar sind. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferung aus Papiersonderanfertigungen über 1.000 kg ist eine Abweichung von 15 % zulässig
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials, z. B. Lacke oder Gummierungen, die durch den Einsatz von mangelhaften Waren entstanden sind, haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Zulieferer. Durch die Abtretung der Ansprüche gegen den Zulieferer an den Auftraggeber wird die Auftragnehmerin von der Haftung frei. Soweit Ansprüche gegen den Zulieferer nicht bestehen oder solche nicht erfolgreich vollstreckt werden können, so haftet die Auftragnehmerin subsidiär.
8. Verwahrung und Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
9. Eigentum / Urheberrecht und Kennzeichnungspflichten
Die von der Auftragnehmerin zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe, Skizzen, technische Unterlagen, Lithografien, Andrucke, Reinzeichnungen, Filme, Klischees, etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Auftragnehmerin und werden nicht ausgeliefert. Die Auftragnehmerin behält sich Nutzungen jeglicher Art vor. Solche sind dem Auftraggeber und Dritten ohne Erlaubnis der Auftragnehmerin nicht gestattet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines für eine gesonderte Erstellung üblicherweise berechneten Auftragswert zu verlangen. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführungen seines Auftrages Rechte, z. B. Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Haftung freizustellen. Verantwortlich für die Beachtung aller gesetzlichen Etikettier- und Kennzeichnungspflichten ist alleine Auftraggeber. Eine Pflicht zur Überprüfung der übergebenen Pläne und Unterlagen hinsichtlich der Fehlerfreiheit besteht nicht.
10. Haftung
Für Schäden, welche nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, haftetet die Auftragnehmerin nur im Fall einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen begangen wurde.
Soweit die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Rede steht, so haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt.
11. Periodische Arbeiten
Aufträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
12. Impressum
Die Auftragnehmerin kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel und Urkundenprozesse ist Berlin, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Gilt eine solche gesetzliche Regelung nicht, so gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.